Rechtsprechung
   BFH, 29.07.1997 - VII B 69/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,10148
BFH, 29.07.1997 - VII B 69/97 (https://dejure.org/1997,10148)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1997 - VII B 69/97 (https://dejure.org/1997,10148)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1997 - VII B 69/97 (https://dejure.org/1997,10148)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,10148) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Hinweispflicht durch das Finanzgericht im Falle eines unterlassenen Hinweises auf einen später beanstandeten Mangel der Vollmacht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.09.1991 - III R 36/90

    Zur Unterzeichnung einer Prozeßvollmacht mit einem der beiden Namen eines

    Auszug aus BFH, 29.07.1997 - VII B 69/97
    Danach muß die notwendige Unterschrift, wie das FG richtig ausgeführt hat, einen individuellen Schriftzug aufweisen, der sich als bürgerlicher Name darstellt; eine Paraphe reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1991 III R 36/90, BFHE 166, 103, BStBl II 1992, 300, m. w. N.).
  • BFH, 25.09.1990 - IX R 207/87

    Verfahrensfehler infolge Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Beginn der

    Auszug aus BFH, 29.07.1997 - VII B 69/97
    Für den Fall, daß ein Beteiligter sein Erscheinen oder die Möglichkeit einer geringfügigen Verspätung angekündigt hat, kann er nach der Rechtsprechung des BFH im allgemeinen damit rechnen, daß eine gewisse Zeit gewartet und die Verhandlung nicht bereits z. B. zehn Minuten nach dem anberaumten Termin eröffnet wird (BFH-Beschluß vom 24. August 1992 X B 19/92, BFH/NV 1993, 46; Urteile vom 25. September 1990 IX R 207/87, BFH/NV 1991, 397, sowie vom 30. Januar 1986 IV R 22/84, BFH/NV 1987, 649).
  • BFH, 06.08.1996 - VII B 110/96

    Schätzung zu versteuerender Beträge in der Einkommensteuererklärung

    Auszug aus BFH, 29.07.1997 - VII B 69/97
    Denn die Klägerin hat weder eine konkrete Rechtsfrage gestellt, noch hat sie im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung über den Einzelfall hinaus der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung dienen kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 6. August 1996 VII B 110/96, BFH/NV 1997, 106).
  • BFH, 30.01.1986 - IV R 22/84

    Schätzung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer mangels Abgabe von

    Auszug aus BFH, 29.07.1997 - VII B 69/97
    Für den Fall, daß ein Beteiligter sein Erscheinen oder die Möglichkeit einer geringfügigen Verspätung angekündigt hat, kann er nach der Rechtsprechung des BFH im allgemeinen damit rechnen, daß eine gewisse Zeit gewartet und die Verhandlung nicht bereits z. B. zehn Minuten nach dem anberaumten Termin eröffnet wird (BFH-Beschluß vom 24. August 1992 X B 19/92, BFH/NV 1993, 46; Urteile vom 25. September 1990 IX R 207/87, BFH/NV 1991, 397, sowie vom 30. Januar 1986 IV R 22/84, BFH/NV 1987, 649).
  • BFH, 24.08.1992 - X B 19/92

    Anforderungen an die Gewährung des Rechts der Parteien auf Anhörung

    Auszug aus BFH, 29.07.1997 - VII B 69/97
    Für den Fall, daß ein Beteiligter sein Erscheinen oder die Möglichkeit einer geringfügigen Verspätung angekündigt hat, kann er nach der Rechtsprechung des BFH im allgemeinen damit rechnen, daß eine gewisse Zeit gewartet und die Verhandlung nicht bereits z. B. zehn Minuten nach dem anberaumten Termin eröffnet wird (BFH-Beschluß vom 24. August 1992 X B 19/92, BFH/NV 1993, 46; Urteile vom 25. September 1990 IX R 207/87, BFH/NV 1991, 397, sowie vom 30. Januar 1986 IV R 22/84, BFH/NV 1987, 649).
  • BFH, 09.05.2005 - VI B 187/04

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren dadurch, dass es --wie im Streitfall geschehen-- eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (vgl. BVerwG-Urteil vom 22. Juni 1984 8 C 1.83, NJW 1985, 340; BVerwG-Beschluss vom 10. Juli 1985 2 B 43.85, NJW 1986, 206; BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63, und vom 7. November 2003 XI B 187/02, BFH/NV 2004, 640; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 16 "mündliche Verhandlung"; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 158).

    Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt in einem solchen Fall nicht vor (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 63; vom 13. Dezember 2003 VIII B 84/00, juris STRE 200150200, Steuer- und Betrieb 2001, 509 und in BFH/NV 2004, 640).

  • BFH, 15.12.2004 - VIII B 181/04

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Dem Recht der Beteiligten auf Anhörung wird bereits dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, die Beteiligten dazu ordnungsgemäß geladen werden, die Verhandlung zu dem anberaumten Termin eröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung und zur Antragstellung gegeben wird (BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 VIII B 84/00, juris; vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63).
  • BFH, 21.12.2005 - II B 3/05

    NZB - Termin zur mündlichen Verhandlung; Verspätung eines Beteiligten,

    Geschieht dies gleichwohl, kann darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 1990 IX R 207/87, BFH/NV 1991, 397, mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; BFH-Beschluss vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63, unter II.2.b).

    Hat der Beteiligte sein Erscheinen oder eine Verspätung hingegen nicht angekündigt, so kann er in der Regel nicht erwarten, dass das Gericht, das keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann er erscheinen wird, von einer pünktlichen Eröffnung der mündlichen Verhandlung absieht und möglicherweise vergeblich auf ihn wartet (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 63, unter II.2.b).

  • BFH, 13.12.2000 - VIII B 84/00

    Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsaufgabe - Wiederaufnahme -

    Dem Recht der Parteien auf Anhörung wird dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, die Parteien dazu ordnungsgemäß geladen werden, die Verhandlung zu dem anberaumten Termin eröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Dezember 1997 1 BvR 1882/97 nicht zur Entscheidung angenommen).

    Hat der zur mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten dagegen --wie im Streitfall-- sein Erscheinen oder eine mögliche Verspätung nicht vorher angekündigt, so kann er in der Regel nicht erwarten, dass das Gericht, das keine Anhaltspunkte dafür hat, ob und wann der Prozessbevollmächtigte erscheinen wird, von einer pünktlichen Eröffnung der mündlichen Verhandlung absieht und möglicherweise vergeblich auf ihn wartet, zumal sich dann auch die nachfolgenden Termine verschieben und die Beteiligten dieser Verfahren unnötig Zeit verlieren würden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 63, 64).

  • BFH, 09.06.1999 - I R 23/98

    Ergänzung einer Vollmachtsurkunde; Fristsetzung zur Vollmachtsvorlage

    Es ist grundsätzlich Sache des Prozeßbevollmächtigten, binnen der gesetzten Ausschlußfrist zu prüfen und gegebenenfalls durch eine Rückfrage beim Gericht zu klären, ob er eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht eingereicht hat (vgl. auch BFH-Beschluß vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63, zur Vorlage einer mit Mängeln behafteten Vollmacht während der Ausschlußfrist).
  • BFH, 07.11.2003 - XI B 187/02

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Dem Recht der Parteien auf Anhörung wird dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, die Parteien dazu ordnungsgemäß geladen werden, die Verhandlung zu dem anberaumten Termin eröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1997 VII B 69/97, BFH/NV 1998, 63).
  • BFH, 17.06.1999 - III S 1/99

    Prozeßkostenhilfe - Persönliche Beschwerde - Ordnungsgemäße Vertretung -

    Dabei kann offenbleiben, ob für die Gegenvorstellung der Vertretungszwang vor dem BFH nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 29. Juli 1997 XI S 22, 23/97, BFH/NV 1998, 63).
  • BFH, 29.07.1997 - VII R 47/97

    Frage des Vorliegens eines wesentlichen, zur Zulässigkeit der Revision führenden

    Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom heutigen Tage (Az. VII B 69/97) als unbegründet zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht